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DVO--LNatSchG

§ 11 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,beteiligte Verbände und Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/11#abs-1 (1) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind insbesondere die nachstehenden Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können:

1. die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation,

2. die Oberfinanzdirektion,

3. das Wasser- und Schifffahrtsamt,

4. die Wehrbereichsverwaltung,

5. das Bundesvermögensamt,

6. die Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Münster),

7. der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

8. Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster),

9. die untere Jagdbehörde,

10. die Bezirksplanungsbehörde,

11. die untere und obere Denkmalbehörde,

12. das Amt für Agrarordnung,

13. das Bergamt,

14. die untere Forstbehörde,

15. das Staatliche Umweltamt,

16. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,

17. der Landschaftsverband,

18. der Regionalverband Ruhr,

19. die von der Landschaftsplanung betroffenen Gemeinden sowie die an das Plangebiet angrenzenden Gemeinden und Kreise,

20. die Landwirtschaftskammer,

21. die Industrie- und Handelskammer,

22. die Handwerkskammer,

23. die Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände,

24. die rechtlich verselbständigten Träger der Naturparke und bevorzugten Erholungsgebiete,

25. die Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme) und

26. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/11#abs-2 (2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:

1. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,

2. der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde,

3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und

4. der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische Landwirtschaftsverband.

Abschnitt III

Einzelheiten bei Schutzausweisungen

§ 10 § 12