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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 58 Forstamtsbezirke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/58#abs-1 (1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/58#abs-2 (2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

§ 57 § 59