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§ 58 NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Forstamtsbezirke

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.

(2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.