Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 40 Befristete Umwandlung(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/40#abs-1 (1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn

1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,

2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und

3. durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/40#abs-2 (2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/40#abs-3 (3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 39 § 41