Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 37 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/37#abs-1 (1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für
1. die Gemeindeverbände,
2. die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
3. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/37#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.