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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 43 Kostenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften