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§ 43 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenfreiheit

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben.

Siebenter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften