Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
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Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben.
Siebenter Abschnitt
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