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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 36 Entstehung der neuen Waldgenossenschaft und der neuen Gesamthandsgemeinschaft
Stand: 26.08.2026
Zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 62 des Flurbereinigungsgesetzes) festgesetzten Zeitpunkt entstehen die neue Waldgenossenschaft und die neue Gesamthandsgemeinschaft. Im gleichen Zeitpunkt gehen die bisherigen Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften unter.