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§ 36 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung der neuen Waldgenossenschaft und der neuen Gesamthandsgemeinschaft

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 62 des Flurbereinigungsgesetzes) festgesetzten Zeitpunkt entstehen die neue Waldgenossenschaft und die neue Gesamthandsgemeinschaft. Im gleichen Zeitpunkt gehen die bisherigen Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften unter.