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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 34 Zusammenlegungsplan
Stand: 26.08.2026
Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind.