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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 34 Zusammenlegungsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind.

§ 33 § 35