Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind.