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§ 34 Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenlegungsplan

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2008 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind.