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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 23 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/23#abs-1 (1) Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan hat neben der Planung der forstlichen Maßnahme auch die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus der Nutzung der forstlichen Grundstücke aufzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn er den für das Jahr gültigen Hiebsatz um mehr als dreißig vom Hundert überschreitet. Überschreitungen des Hiebsatzes sind während der Laufzeit des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/23#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Wirtschaftsnachweis abzuschließen.