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# § 23 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan hat neben der Planung der forstlichen Maßnahme auch die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus der Nutzung der forstlichen Grundstücke aufzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn er den für das Jahr gültigen Hiebsatz um mehr als dreißig vom Hundert überschreitet. Überschreitungen des Hiebsatzes sind während der Laufzeit des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens auszugleichen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Wirtschaftsnachweis abzuschließen.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/23

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