Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft
Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/5#abs-1 (1) Umlagen können gestundet werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, im Falle der Stundung aber der geschuldete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/5#abs-2 (2) Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz über dem von der Bundesregierung fortzuschreibenden Basiszinssatz zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/5#abs-3 (3) Umlagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.