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§ 5 NW_26976 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Umlagen können gestundet werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, im Falle der Stundung aber der geschuldete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden wird.

(2) Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz über dem von der Bundesregierung fortzuschreibenden Basiszinssatz zu verzinsen.

(3) Umlagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.