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Satzung für den Aggerverband§ 20 Oberste Dienstbehörde(zu § 41 Abs. 1 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung als oberste Dienstbehörde werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.