Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung als oberste Dienstbehörde werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.
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Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung als oberste Dienstbehörde werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.