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§ 20 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Oberste Dienstbehörde(zu § 41 Abs. 1 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung als oberste Dienstbehörde werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.