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Satzung für den Aggerverband§ 17b Allgemeine Härtefallregelung(zu §§ 25 - 27 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Im Einzelfall kann der Aggerverband auf Antrag des betroffenen Mitglieds von der Erhebung des Verbandsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten oder im Interesse des Verbandes geboten ist. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung durch Beschluss.