Im Einzelfall kann der Aggerverband auf Antrag des betroffenen Mitglieds von der Erhebung des Verbandsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten oder im Interesse des Verbandes geboten ist. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung durch Beschluss.