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Satzung für den Aggerverband

§ 17 Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/17#abs-1 (1) Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Die Beiträge sind solange nach der letzten Beitragsliste zu den bisherigen Fälligkeitsterminen weiter zu zahlen, bis die neuen Beiträge feststehen. Abweichungen werden bei der nächsten Zahlung ausgeglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/17#abs-2 (2) Trinkwasserbeiträge werden mit monatlichen Abrufen angefordert.

§ 16 § 17a