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§ 17 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Fälligkeit der Beiträge(zu § 25 Abs. 2 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Die Beiträge sind solange nach der letzten Beitragsliste zu den bisherigen Fälligkeitsterminen weiter zu zahlen, bis die neuen Beiträge feststehen. Abweichungen werden bei der nächsten Zahlung ausgeglichen.

(2) Trinkwasserbeiträge werden mit monatlichen Abrufen angefordert.