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Satzung für den Aggerverband

§ 15 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen(zu § 24 Absatz 2 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/15#abs-1 (1) Näheres zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt die entsprechende Ordnung des Aggerverbandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/15#abs-2 (2) Bei der Durchführung seiner nichthoheitlichen Tätigkeit besteht für den Verband keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dürfen Gewinne tatsächlich nicht erzielt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/15#abs-3 (3) Die Beiträge werden bei nichthoheitlicher Tätigkeit nach dem Selbstaufwandprinzip erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/15#abs-4 (4) Rücklagen nach § 24 Abs. 1 AggerVG sollen sicher und ertragbringend verwandt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen oder zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden.

§ 14 § 16