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§ 15 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung, Rechnungswesen(zu § 24 Absatz 2 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Näheres zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt die entsprechende Ordnung des Aggerverbandes.

(2) Bei der Durchführung seiner nichthoheitlichen Tätigkeit besteht für den Verband keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dürfen Gewinne tatsächlich nicht erzielt werden.

(3) Die Beiträge werden bei nichthoheitlicher Tätigkeit nach dem Selbstaufwandprinzip erhoben.

(4) Rücklagen nach § 24 Abs. 1 AggerVG sollen sicher und ertragbringend verwandt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen oder zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden.