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Satzung für den Aggerverband§ 13 Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen(zu §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 und22 a Abs. 3 und 7 Nrn. 1 und 4 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/13#abs-1 (1) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 1 AggerVG ist ein Betrag, der entweder das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 5% überschreitet oder das des Vermögensplanes um mehr als 10% überschreitet oder ein Betrag, der das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1% überschreitet und eine Änderung des Vermögensplanes bedingt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/13#abs-2 (2) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 4 AggerVG ist eine Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen von mehr als 1%. Erheblich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen, wenn sie eine Steigerung des Volumens der Personalausgaben von mehr als 1% ausmacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/13#abs-3 (3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen gemäß §§ 22 a Abs. 3 AggerVG i. V. m. 16 Abs. 5 EigVO der Zustimmung des Verbandsrates, wenn sie 10% des Betrages des Einzelvorhabens überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/13#abs-4 (4) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Sinne von §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 AggerVG i. V. m. 15 Abs. 3 EigVO liegen vor, wenn der Anteil eines Geschäftsbereichs am Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1%, mindestens jedoch um 65.000 Euro überschritten wird.
Eine Erhöhung der Umlage im laufenden Wirtschaftsjahr ist ausgeschlossen.