Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 1 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/1#abs-1 (1) Der Wasser- und Bodenverband (Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/1#abs-2 (2) Abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Vorschriften des ersten Teils. Die Satzung kann bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen oder vorschreiben, daß der Verband ausschließlich die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anwendet, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen.
Zweiter Abschnitt
Haushalt