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§ 1 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wasser- und Bodenverband (Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Vorschriften des ersten Teils. Die Satzung kann bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen oder vorschreiben, daß der Verband ausschließlich die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anwendet, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen.

Zweiter Abschnitt

Haushalt