Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandssatzung
Niersverbandssatzung§ 19 Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/19#abs-1 (1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes, die ihm aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandes veranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/19#abs-2 (2) Im Übrigen verteilt sich der Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Werten.