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# § 19 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses

Niersverbandssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes, die ihm aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandes veranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.

(2) Im Übrigen verteilt sich der Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Werten.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/19

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