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Satzung des Erftverbandes

§ 5 Ausschüsse, Arbeitskreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung kann zu ihrer Beratung und zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Das Recht des Verbandsrates, Arbeitskreise zu bilden, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5#abs-2 (2) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Ausschüsse:

- Rechts- und Wahlprüfungsausschuss

- Wirtschaftsplanausschuss

- Veranlagungsausschuss

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5#abs-3 (3) Die Ausschüsse sollen so zusammengesetzt sein, daß die an dem jeweiligen Aufgabengebiet (§ 2 ErftVG) interessierten Mitgliedergruppen angemessen vertreten sind. Für die Ausschussmitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Personen, die der Delegiertenversammlung nicht angehören, können als Ausschussmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 16 ErftVG wählbar sind. Zu den Beratungen können die Ausschüsse auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen oder zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5#abs-4 (4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der oder des Verbandsratsvorsitzenden sinngemäß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5#abs-5 (5) Die Organmitglieder können an den Beratungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilnehmen.

§ 4 § 6