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# § 5 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschüsse, Arbeitskreise

Satzung des Erftverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Delegiertenversammlung kann zu ihrer Beratung und zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Das Recht des Verbandsrates, Arbeitskreise zu bilden, bleibt unberührt.

(2) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Ausschüsse:

- Rechts- und Wahlprüfungsausschuss

- Wirtschaftsplanausschuss

- Veranlagungsausschuss

(3) Die Ausschüsse sollen so zusammengesetzt sein, daß die an dem jeweiligen Aufgabengebiet (§ 2 ErftVG) interessierten Mitgliedergruppen angemessen vertreten sind. Für die Ausschussmitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Personen, die der Delegiertenversammlung nicht angehören, können als Ausschussmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 16 ErftVG wählbar sind. Zu den Beratungen können die Ausschüsse auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen oder zulassen.

(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der oder des Verbandsratsvorsitzenden sinngemäß.

(5) Die Organmitglieder können an den Beratungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/5

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