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Satzung des Erftverbandes

§ 10 Wirtschaftsplan, Finanzplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 14 Abs. 3 Ziffer 5., 30a und 32 Abs. 2 ErftVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens und des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten werden in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung geregelt.

§ 9 § 10a