Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur
Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur§ 3a Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied fürdie nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Eifel-RurVG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/3a#abs-1 (1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Aufwendungen und Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiter berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/3a#abs-2 (2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Aufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.