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# § 3a NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied fürdie nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 Eifel-RurVG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Aufwendungen und Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiter berechnet.

(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse meh­rerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Aufwendun­gen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

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Zitiervorschlag: § 3a NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/3a

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