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§ 1 NW_26914 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter.