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LINEG-Satzung§ 9 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung(Zu § 15 Abs. 2 LINEGG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/9#abs-1 (1) Einladungen zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung erhalten zusätzlich zu den in § 15 Abs. 1, 3, 8 und 10 LINEGG genannten Personen die übrigen Dezernentinnen oder Dezernenten der Genossenschaftsverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/9#abs-2 (2) Die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind gemäß § 15 Abs. 2 LINEGG grundsätzlich öffentlich. Bei Angelegenheiten, die für Beratungen in öffentlicher Sitzung nicht geeignet sind, kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/9#abs-3 (3) Das Nähere über Sitzungen der Genossenschaftsversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.