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Satzung für den Lippeverband

§ 13 Verschwiegenheitspflichten(zu §§ 17, 20 und 30 LippeVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

§ 12 § 14