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# § 13 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Verschwiegenheitspflichten(zu §§ 17, 20 und 30 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/13

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