Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 61 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Delegiertenversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Vorstand übertragen werden.