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§ 61 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Delegiertenversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Vorstand übertragen werden.