Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 10 Enteignung
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.