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§ 10 ErftVG (Nordrhein-Westfalen) — Enteignung

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.