Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 27. November 1984

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 17. August/15. November 1984 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die

Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei

Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen

Druckrohrleitungen

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

und

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1