Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 14. Januar 1975

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 22. August / 4. Dezember 1974 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

für die Trinkwassergewinnungsanlage der

Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

und

dem Land Hessen,

gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1974 (GVBl. I S. 276), sowie gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. 1./15. 2. 1974 (GVBl. I S. 274/GV. NW. S. 674) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1