Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen, Landkreis Osnabrück

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dahlinghausen im Bereich der Gemarkungen Hördinghausen (Landkreis Osnabrück) und Schröttinghausen (Kreis Minden-Lübbecke) und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Osnabrück. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2