Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis
Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Kreissparkasse Waldbröl und die Sparkasse Gummersbach sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Waldbröl und der Sparkasse Gummersbach als Ganzes übergeht.