Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Neuss -Fn 2-
Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Neuss -Fn 2-§ 3
Stand: 26.08.2026
Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).