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§ 3 NW_26847 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Neuss -Fn 2-

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).