Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho

Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 1 § 3