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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

§ 6 Schlußbestimmungen.

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26829/6#abs-1 (1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26829/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 5