Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens§ 6 Schlußbestimmungen.
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26829/6#abs-1 (1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26829/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen