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§ 6 NW_26829 (Nordrhein-Westfalen) — Schlußbestimmungen.

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen